Aber ganz davon abgesehen, dass die Evaluierung vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, was nützt sie Ihnen? Hier haben wir nur einige Punkte für Sie aufgelistet:
- Die arbeitsbedingte psychische Belastung Ihrer MitarbeiterInnen sinkt. Dadurch können höhere Motivation, bessere Leistung und geringere Fehlzeiten erreicht werden.
- Durch die genaue Erhebung und Beratung bei der Maßnahmenplanung wird es gleichzeitig möglich, Abläufe und Strukturen zu optimieren.
- Ihre speziellen Fragestellungen werden berücksichtigt.
Bsp.: Erhebung der Ursache von besonderen Schwierigkeiten in einem Bereich oder bei einer Berufsgruppe. Geeignete und realistische Maßnahmen werden dafür erarbeitet. - Gesetzliche Vorgaben werden erfüllt.
Sollte es schon eine Auflage des Arbeitsinspektorates geben, dann ist es besonders wichtig, gleich von Beginn an eine gut durchdachte Evaluierung einzuführen die auch in den folgenden Jahren effektiv und effizient durchgeführt werden kann.
Die Verantwortung für die Evaluierung liegt bei den ArbeitgeberInnen (siehe dazu §3, §4, §5Arbeitnehmerschutzgesetz)
- Die Einheit von Analyse – Bewertung – Ableitung von Maßnahmen soll beachtet werden
- Analyse, Bewertung und Ableitung von Maßnahmen brauchen fachliche Expertise
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